Der Bundesrat hat im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Gebäudehüllengewerbe eine Kautionspflicht für allgemeinverbindlich erklärt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitgeber dieser Branche, welche ihr Firmendomizil im geografischen (räumlichen) Geltungsbereich des besagten GAV haben sowie sämtliche in- und ausländischen Arbeitgeber dieser Branche, welche in diesem geografischen (räumlichen) Geltungsbereich des besagten GAV Arbeiten ausführen, verpflichtet sind, die Kaution zu leisten.

Da die Kaution pro Betrieb grundsätzlich nur einmal gestellt werden muss und diese für die ganze Schweiz gilt, haben die zuständigen Paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen mit einer Kautionspflicht die auf diesen Aufgabenkreis spezialisierte «Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz, ZKVS» mit der Umsetzung der einzelnen Kautionspflichten beauftragt.

Weiterführende Informationen zur Kaution erhalten Sie ausschliesslich hier:

Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz, ZKVS
Tel. +41 (0)61 927 64 45
Fax +41 (0)61 927 64 47
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